Steuertipps zum Jahresende

Das aktuelle Geschäftsjahr ist bald vorbei. Wie Sie jetzt noch Steuern sparen und Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun können, erfahren Sie hier

Das aktuelle Geschäftsjahr ist bald vorbei. Wie Sie jetzt noch Steuern sparen und Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Steuerfreie Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter

Geschenke oder Vergünstigungen fördern das Zugehörigkeitsgefühl Ihrer Mitarbeiter zum Betrieb. Und in den folgenden Fällen sind sie sowohl lohnsteuer- als auch beitragsfrei, sie zählen also nicht als steuerpflichtiger Sachbezug.

  • Betriebsveranstaltungen: wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern bis zu € 365,- pro Jahr und Mitarbeiter
  • Sachzuwendungen: wie zum Beispiel Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke bis zu € 186,- pro Jahr und Mitarbeiter
  • Klimaticket: Seit 1. Juli können Sie die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Ihre Mitarbeiter übernehmen – und zwar steuerfrei. Natürlich auch für das Klimaticket.
  • Zukunftssicherung: wie zum Beispiel Er- und Ablebensversicherungen, Pensionskassenbeiträge, Krankenversicherungen, Pensionsinvestments bis € 300,- pro Jahr und Mitarbeiter
  • Kinderbetreuungskosten-Zuschuss: bis zu € 1.000,- pro Kind
  • Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke: um bis zu € 8,- pro Mitarbeiter und Arbeitstag

Übrigens: Zuwendungen, von denen die Mitarbeiter nicht direkt profitieren (wie zum Beispiel freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds) sind ebenfalls steuerfrei.

Nachdem auch heuer viele Weihnachtsfeiern coronabedingt abgesagt werden, können Unternehmer ihren Mitarbeitern als Ersatz einen steuerfreien Gutschein im Wert von bis zu € 365,- schenken!

Steuerfrei oder nicht? Das sind die Regelungen für Einrichtungen und Rabatte

Wenn es um die kostenlose Benützung von Einrichtungen geht, müssen Sie als Arbeitgeber differenzieren: Es handelt sich zum Beispiel um eine lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendung, wenn Ihre Mitarbeiter bestimmte Anlagen oder Einrichtungen kostenlos oder verbilligt benutzen dürfen – wie zum Beispiel Sportanlagen, Kindergärten oder Betriebsbibliotheken. Die Kosten für Fitnesscenter oder Garagenplätze können Sie hingegen nicht absetzen.

Auch bei Rabatten gilt es zu differenzieren: Bis zu 20 % Mitarbeiterrabatt auf Ihre eigenen Produkte zählen nicht als Sachbezug. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern höhere Rabatte gewähren, ändert sich die Sachlage – denn dann gilt die Ermäßigung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. In diesem liegt der Steuerfreibetrag bei insgesamt € 1.000,- pro Kalenderjahr und Mitarbeiter.

Sie wollen Ihre Mitarbeiter mit Unternehmensanteilen am Firmenerfolg beteiligen (egal, ob die Anteile gratis oder vergünstigt abgegeben werden)? Hier gilt ein Freibetrag von €3.000,- pro Mitarbeiter und Jahr.

Aktien dürfen Sie sogar bis zu € 4.500,- pro Jahr und Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt abgeben. Aber Achtung – nur unter einer Voraussetzung: Sie müssen von einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet werden, solange der jeweilige Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigt ist.

Sie haben noch Fragen rund ums Personal? Wir sind immer gerne für Sie da!